Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,
Artikel 11
21.07.2005
(1) Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Fragen, die sich aus der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725 aus 2000, des Rates und (EG) 407 aus 2002, des Rates ergeben, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus von den Vertragsparteien und den an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirkenden Behörden bestimmten Vertretern zusammensetzt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Beweise nach Anlage römisch zwei der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige mittelbare Beweise ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz (1) festgelegt werden.