Kurztitel

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.07.2005

Text

Artikel 10

(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.

(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:

- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang

(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.