Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,
Artikel 10
21.07.2005
(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.
(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:
- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang
(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.