Kurztitel

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.07.2005

Text

Artikel 8

Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.