Kurztitel

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.07.2005

Text

Artikel 5

(1) In Fällen von Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9 der Verordnung liegt für die ersuchten Vertragsparteien eine Beantwortungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme des Ersuchens vor.

(2) Basiert das Ersuchen um Wiederaufnahme auf Eurodac – Treffern, dann erteilen die Behörden der Mitgliedstaaten möglichst unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen eine Antwort.