Absatz eins,Prüfer darf nur ein Arzt oder Zahnarzt sein, der zur selbständigen Ausübung seines Berufes in Österreich berechtigt ist, und
- Ziffer einsüber entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Prüfung von Arzneimitteln verfügt,
- Ziffer 2über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem vorgesehenen Indikationsgebiet und
- Ziffer 3über Kenntnisse auf den einschlägigen Gebieten der nichtklinischen Medizin, insbesondere auch über Biometrie, verfügt.