Absatz eins,In ein beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu führendes Register (Arzneispezialitätenregister) sind
- Ziffer einszugelassene Arzneispezialitäten und
- Ziffer 2homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 a,, sofern deren Registrierung nicht gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, abzulehnen ist,
unter einer fortlaufenden Nummer (Zulassungs- oder Registernummer) einzutragen. Arzneispezialitäten, die auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß Paragraph 20 a, in Verkehr gebracht werden, sind unter der Zulassungsnummer der entsprechenden gemäß Paragraph 11, zugelassenen Arzneispezialität (Bezugszulassung) aufzunehmen. Diese ist jedoch durch einen Hinweis auf die Tatsache des Parallelimports sowie dessen Reihung zu ergänzen.