Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,
Paragraph 25
27.08.2005
11.08.2006
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2008, G 162/07-31, G 164/07-24, G 264/07-17, G 109/08-3 und G 122/08-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. November 2008, zu Recht erkannt:
„I. Paragraph 25, Absatz 3 7. Satz des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
römisch drei. Die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle ist auf die am 25. September 2008 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2008,).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„I. Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, war verfassungswidrig.
römisch zwei. Die im Spruchpunkt römisch eins. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2011,).