Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.

Text

Artikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten, den genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und assoziierten Gebieten erfüllt sein werden.

(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.

(4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.

Geschehen in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004254

Dokumentnummer

NOR40068709