Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 i,

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Text

Andere Sozial- oder Urlaubskassen

Paragraph 33 i,

  1. Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, mit vergleichbaren, auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhenden Einrichtungen in einem anderen Land, die den Urlaubsanspruch bzw. dessen Abwicklung betreffen (Urlaubs- oder Sozialkassen), eine Vereinbarung abzuschließen, die folgende Grundsätze zu berücksichtigen hat:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß des bezahlten Jahresurlaubs in diesem Land muss im Wesentlichen dem Jahresurlaubsausmaß nach Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem muss auch während der Beschäftigung in Österreich in vollem Umfang aufrecht bleiben; es darf insbesonders wegen der Beschäftigung in Österreich nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, des Anspruchs auf Entgelt während des Urlaubs oder der Zuschlagsverpflichtung des Arbeitgebers kommen;
    3. Ziffer 3
      die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem befreit den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Zuschlägen an die Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    4. Ziffer 4
      der entsandte Arbeitnehmer erwirbt keine Ansprüche gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    5. Ziffer 5
      Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Urlaubsregelungen dieses Bundesgesetzes fallen und gemäß Paragraph eins, Absatz 4, auch bei Entsendung in das Ausland im System der Urlaubs- und Abfertigungskasse verbleiben, dürfen hinsichtlich des Urlaubsanspruches nicht in das Sozial- oder Urlaubskassensystem einbezogen werden (Gegenseitigkeit).
  2. Absatz 2Für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Vereinbarung nach Absatz eins, unterliegen die davon betroffenen Arbeitgeber und deren nach Österreich entsandten Arbeitnehmern nicht den Bestimmungen der Paragraphen 33 f, Absatz 2 bis 6 und 33h.
  3. Absatz 3Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zum Zwecke der Vollziehung und der Überprüfung der Einhaltung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Sozial- oder Urlaubskasse die dafür notwendigen Daten auszutauschen. Das sind Daten
    1. Ziffer eins
      zur Identität des Arbeitgebers einschließlich der Betriebsart,
    2. Ziffer 2
      zur Identität des Arbeitnehmers einschließlich dessen Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      über die Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren einschließlich An- und Abmeldung.
  4. Absatz 4Liegt keine Vereinbarung gemäß Absatz eins, vor, so unterliegen ein Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der Paragraphen 33 f, Absatz 2 bis 6 und 33h, wenn der Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer im Staat des Sitzes des Arbeitgebers einem vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet. Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gelten sinngemäß.