Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, mit vergleichbaren, auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhenden Einrichtungen in einem anderen Land, die den Urlaubsanspruch bzw. dessen Abwicklung betreffen (Urlaubs- oder Sozialkassen), eine Vereinbarung abzuschließen, die folgende Grundsätze zu berücksichtigen hat:
- Ziffer einsdas Ausmaß des bezahlten Jahresurlaubs in diesem Land muss im Wesentlichen dem Jahresurlaubsausmaß nach Paragraph 4, Absatz eins, entsprechen;
- Ziffer 2die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem muss auch während der Beschäftigung in Österreich in vollem Umfang aufrecht bleiben; es darf insbesonders wegen der Beschäftigung in Österreich nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, des Anspruchs auf Entgelt während des Urlaubs oder der Zuschlagsverpflichtung des Arbeitgebers kommen;
- Ziffer 3die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem befreit den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Zuschlägen an die Urlaubs- und Abfertigungskasse;
- Ziffer 4der entsandte Arbeitnehmer erwirbt keine Ansprüche gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse;
- Ziffer 5Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Urlaubsregelungen dieses Bundesgesetzes fallen und gemäß Paragraph eins, Absatz 4, auch bei Entsendung in das Ausland im System der Urlaubs- und Abfertigungskasse verbleiben, dürfen hinsichtlich des Urlaubsanspruches nicht in das Sozial- oder Urlaubskassensystem einbezogen werden (Gegenseitigkeit).