Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
  2. Absatz 2,Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005,

Schlagworte

Tagesgebühr, Nächtigungsgebühr, Reisezulage

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068656