Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.