Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu den Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,) zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005,

Schlagworte

Anwesenheit, Experte, Steuerkoordination

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068655