Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
    2. Ziffer 2
      ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068653