Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
- Ziffer 2ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
- Ziffer 3zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.