Absatz eins,Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
- Ziffer 2zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
- Ziffer 3die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
- Litera ain der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
- Litera bin der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
- Litera cin der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
- Litera din der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.
Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in Litera a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.