Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
    2. Ziffer 2
      zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
    3. Ziffer 3
      die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
      1. Litera a
        in der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
      2. Litera b
        in der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
      3. Litera c
        in der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
      4. Litera d
        in der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.
      Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in Litera a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.

Anmerkung

1. Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch Paragraph 48 a, BAO.

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068651