Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  2. Absatz 2,Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068642