Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
- Ziffer 2der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
- Ziffer 3drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.