Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 13
01.07.2005
39/03 Doppelbesteuerung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
25.04.2025
20004252
NOR40068639