Absatz eins,Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 7
01.07.2005
39/03 Doppelbesteuerung
25.04.2025
20004252
NOR40068633