Absatz eins,Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Anguilla ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Anguilla erteilt Österreich jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte.