Absatz eins,Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, in der der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 4
01.07.2005
39/03 Doppelbesteuerung
25.04.2025
20004252
NOR40068630