Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Anguilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen in Anguilla geltenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Benutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen.