Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2005,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

Beendigung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004251

Dokumentnummer

NOR40068621