Absatz eins,Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“:
- Litera aauf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
- Litera bbei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
- Litera cdirekte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
- Litera ieinem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW,
- Sub-Litera, i, ieinem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Cayman Islands,
- iiiEinrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
- Sub-Litera, i, vOrganismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Cayman Islands niedergelassen sind;
- Litera dErträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forderungen angelegt haben:
- Litera inach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
- Sub-Litera, i, ivergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Cayman Islands,
- iiiEinrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
- Sub-Litera, i, vOrganismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Cayman Islands niedergelassen sind.
Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b stammen.