Absatz eins,Werden Zinszahlungen gemäß Artikel 6 von einer Zahlstelle mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 3 geleistet, die in Österreich ansässig sind, so meldet die Zahlstelle der zuständigen Behörde auf den Cayman Islands:
- Litera adie Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 4 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
- Litera bden Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
- Litera cdie Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
- Litera dAuskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Die Cayman Islands können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung an den wirtschaftlichen Eigentümer beschränken.