Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf Zinszahlungen (gemäß Artikel 6) anzuwenden, die von einer Zahlstelle (gemäß Artikel 5 mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer (gemäß Artikel 3), die natürliche Personen und in Österreich ansässig sind, gezahlt werden.