Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ANHANG LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 12

Für Zwecke des Artikels 12 sind folgende Einrichtungen „als mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:: Belgien

Spanien

Griechenland

Frankreich

Italien

Lettland

Polen

Portugal

Slowakei

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Die Bestimmungen des Artikels 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.

EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien als öffentliche Körperschaft.
  2. Ziffer 2
    Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
  3. Ziffer 3
    Sie legt regelmäßig in großem umfang Anleihen auf.
  4. Ziffer 4
    Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.

Schlagworte

Eigentumsgesellschaft, Bergbaugesellschaft, Sparkasse

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004248

Dokumentnummer

NOR40068575