Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 6
01.07.2005
39/03 Doppelbesteuerung
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
25.04.2025
20004248
NOR40068562