Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
BGBl. II Nr. 258/2005
V
§ 10
24.08.2005
31.12.2010
LuF PauschVO 2006
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).
Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
06.05.2022
20004247
NOR40068551