Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,
V
Paragraph 9,
24.08.2005
31.12.2010
LuF PauschVO 2006
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 15,).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010,).
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen.
06.05.2022
20004247
NOR40068550