(1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
BGBl. II Nr. 258/2005
V
§ 3
24.08.2005
31.12.2010
LuF PauschVO 2006
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).
06.05.2022
20004247
NOR40068544