Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich

2010 anzuwenden vergleiche Paragraph 15,).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010,).

Text

römisch II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65 500 Euro

Grundbetrag

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die Paragraphen 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes ermittelt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
  2. Absatz 2Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Absatz eins, ergebenden Satzes anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068543