Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.

Text

ANHANG

Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11

Für die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtungen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

Belgien

Spanien

Griechenland

Frankreich

Italien

Lettland

Polen

Portugal

Slovakia

INTERNATIONAL ENTITIES:

Artikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen..

EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN :

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen :

  1. Ziffer eins
    Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.
  2. Ziffer 2
    Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und – dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.
  3. Ziffer 3
    Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.
  4. Ziffer 4
    Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DIESES ANHANGS:

Die in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004246

Dokumentnummer

NOR40068540