Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.

Text

Artikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004246

Dokumentnummer

NOR40068533