Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 8
01.01.2005
31.12.2016
39/03 Doppelbesteuerung
Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.
Artikel 8 Definition der Zinszahlung
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40% liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zinszahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Vertragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25%.
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
25.04.2025
20004246
NOR40068530