Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Artikel 4
01.01.2005
31.12.2016
39/03 Doppelbesteuerung
Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.
Artikel 4 Bemessungsgrundlage der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts
(1) Eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erhebt die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts durch die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Die Vertragspartei, welche die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt erhebt, kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
25.04.2025
20004246
NOR40068526