Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,
Paragraph 75 b
01.10.2005
31.12.2007
Verfassungsbestimmung
Paragraph 75 b, (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.