Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.