Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.