Absatz einsDie Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:
- Ziffer einsIn Angelegenheiten der Erbringung der im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Naturalleistungen,
- Ziffer 2in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach Paragraph 38,,
- Ziffer 3in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
- Ziffer 4bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.