Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

28.03.2006

Text

Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
  1. Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3,Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß den Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.