Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,
Text
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 odereinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2)Absatz 2,Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die StelleAuf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur unddes in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst unddie Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.die Entschädigungen gemäß den Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.