Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

28.03.2006

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    4. Ziffer 4
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.