Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
  2. Absatz 2Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.