Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
  2. Absatz 2,Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen - sofern der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt - nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen.
  3. Absatz 3,Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  4. Absatz 4,Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.