Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
  2. Absatz 2In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
  3. Absatz 3Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins,, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.