Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Paragraph 17,

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  3. Ziffer 3
    den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.