Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
    2. Ziffer 2
      Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
  2. Absatz 2,Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.