Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Beschränkung der Auskunft

Paragraph 6, (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

  1. Ziffer eins
    den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
  2. Ziffer eins a
    den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
  3. Ziffer 2
    in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,
  4. Ziffer 3
    den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,
  5. Ziffer 4
    den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
  6. Ziffer 5
    den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, des Sicherheitspolizeigesetzes),
  7. Ziffer 6
    den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (Paragraph 23, des Militärbefugnisgesetzes),
  8. Ziffer 7
    den Passbehörden, den Fremdenpolizeibehörden und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
  1. Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
    1. Ziffer eins
      keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
    Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Übersteigt in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Absatz eins, erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
  3. Absatz 4,Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Absatz eins, bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
  4. Absatz 5,Der Verurteilte ist außerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.
  5. Absatz 6,Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.