Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 49, Absatz 9,

Text

Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
    1. Ziffer eins
      für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,
    2. Ziffer 2
      der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
    3. Ziffer 3
      der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt,
    4. Ziffer 4
      der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
    5. Ziffer 5
      der Elternteil und das Kind sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, gewährt wurde.
  2. Absatz 2,Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
  4. Absatz 4,Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3 a, nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (Paragraph 5, Absatz 6,), wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.