(8)Absatz 8Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.Die Paragraphen 6,, 27, 28, 40 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 3 und 50 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)