Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. Ziffer eins
    der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. Ziffer 2
    die Anwartschaft erfüllt und
  3. Ziffer 3
    die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  1. Absatz 2,Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
  2. Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
    1. Ziffer eins
      die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
    2. Ziffer 2
      die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
    3. Ziffer 3
      die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt.
  3. Absatz 4,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
  4. Absatz 5,Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
  5. Absatz 6,Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.