Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Behörden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  3. Absatz 3,Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  4. Absatz 3 a,Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Absatz eins,). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.
  5. Absatz 3 b,Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.
  6. Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40068050