Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Versorgung nach erfolgter Zulassung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 4,) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40068047