Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
- Ziffer einsin Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
- Ziffer 2über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,
- Ziffer 3in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,
- Ziffer 4über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Ziffer eins,, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Ziffer 3,